Straßenmarkierungsarbeiten in Lüneburg 2025-2026
Auftraggeber
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Lüneburg
Lüneburg
Veröffentlicht
Angebotsfrist
16.04.25
06.05.25, 08:30
Stichwörter
- Straßenmarkierung
- Verkehrssicherheit
- Bundesstraßen
- VRAO
- Fahrbahnmarkierung
Zusammenfassung
Die Ausschreibung umfasst Markierungsarbeiten auf Bundesstraßen in den SM-Bezirken Harburg, Lüneburg, Dannenberg und Uelzen. Die Arbeiten beinhalten die Lieferung der erforderlichen Markierungsmaterialien und die Umsetzung von verkehrsrechtlichen Anordnungen (VRAO). Bei Veränderungen bestehender Markierungen sind das Abfräsen der Altmarkierung und das Verfüllen mit DS 10 oder gleichwertigem Material erforderlich. Markierungen dürfen nur auf trockenen und sauberen Fahrbahnen aufgebracht werden, wobei Verschmutzungen und Fremdkörper vom Auftragnehmer (AN) zu beseitigen sind.
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Beschreibung
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lüneburg, beabsichtigt, Markierungsarbeiten auf Bundesstraßen des überörtlichen Verkehrs in den SM-Bezirken Harburg, Lüneburg, Dannenberg und Uelzen auszuführen. Die Leistungen umfassen die Lieferung der erforderlichen Markierungsmaterialien und die Ausführung der Markierungsarbeiten gemäß den Angaben in der Leistungsbeschreibung. Es handelt sich hauptsächlich um Maßnahmen, die aufgrund von Anordnungen der Verkehrsbehörde zur Umsetzung von VRAO erforderlich sind. Die Arbeiten sind zeitnah (3 bis 10 Werktage) nach Abrufschreiben auszuführen. Die Abrufschreiben enthalten die Massen, das zu verwendende System und die VRAO. Auf Anordnung des Auftraggebers (AG) können auch Kleinaufträge (Schulwegsicherung, Knotenpunkte oder Unfallschäden) beauftragt werden.
Bei Veränderungen einer bestehenden Markierung sind das Abfräsen der Altmarkierung sowie das Verfüllen mit DS 10 oder gleichwertigem Material einzukalkulieren. Es ist darauf zu achten, dass Markierungen nur auf völlig trockene und saubere Fahrbahnen aufgebracht werden dürfen. Verschmutzungen und die Haftung störender Fremdkörper sind vom AN zu beseitigen. Dieses ist in die einzelnen Positionen mit einzukalkulieren. Das Vorhaben liegt in den Zuständigkeitsbereichen der Betriebsgemeinschaft Straßendienst Harburg (BGS), Straßenmeisterei Lüneburg, Straßenmeisterei Dannenberg und Straßenmeisterei Uelzen.
Zur gleichen Zeit könnten an einigen Straßen Bauarbeiten, Bepflanzungen, Arbeiten an Schutzplanken usw. durchgeführt werden. Um Auftragsüberschneidungen zu vermeiden, muss der AN vor Auftragsbeginn mit den Meistereien den Arbeitsablauf abstimmen. Kosten durch Unterbrechungen gleichzeitig laufender Arbeiten werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Positionen des Leistungsverzeichnisses mit einzukalkulieren. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Der Bezirk der NLStBV – Geschäftsbereich Lüneburg umfasst die Bundes- und Landesstraßen in den Landkreisen Harburg, Lüchow – Dannenberg, Lüneburg und Uelzen. Alle zu markierenden Strecken sind über das vorgenannte Straßennetz zu erreichen. In den Straßenmeistereibezirken sind zum Teil Schutzgebiete in denen besonders die Allgemeinen und speziellen Anforderungen an den Umweltschutz zu beachten sind. Die Verkehrsregelungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen haben nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu erfolgen.
Die bei der Anlieferung des Materials und der Geräte sowie bei der Markierung anfallenden Arbeiten sind grundsätzlich unter Beachtung der verkehrsbehördlichen Anordnungen durchzuführen. Bei Applikationen auf Streckenabschnitten, die mit dem Hinweis „Markierung fehlt“ ausgeschildert sind, muss der AN nach durchgeführten Markierungsarbeiten die Beschilderung unaufgefordert neutralisieren. Die verkehrsbehördlichen Anordnungen zur Durchführung der Markierungsarbeiten (Jahresanordnungen) sind bei den zuständigen unteren Verkehrsbehörden zu beantragen. Der Verkehr ist möglichst im gesamten Ausführungszeitraumes aufrechtzuerhalten und die Vorgaben der RSA 21 sind zu beachten. Der Arbeitsbeginn ist den Straßenmeistereien vorab rechtzeitig anzuzeigen und mit den Leitern / TM’s / AIB‘s abzustimmen. Für jeden Straßenzug und Meisterei ist ein Auftrag abzuarbeiten und abzurechnen. Der AN muss bei der Ausführung aller Markierungsarbeiten sicherstellen, dass durch die technische und maschinelle Ausrüstung die Leistungen sach-, fach-, und termingerecht abgewickelt werden können.
Die in den Verkehrsbehördlichen Anordnungen festgelegten zeitlichen Beschränkungen sind ausnahmslos einzuhalten. Mit der für den jeweiligen Bezirk zuständigen Straßenmeisterei ist Rücksprache zu halten, auf welchen Straßen zu bestimmten Zeiten nicht markiert werden kann. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesamten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung. Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Abnahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand. Die sachgerechte Probenahme ist durch die geprüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen. Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festgestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zusammensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzunehmen.
Gelbe Markierungssysteme in Form von Folie oder spritzbaren Stoffen sind ausschließlich als Typ II anzuwenden. Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzeichen können hingegen mehrfach eingesetzt werden. Der zweite Satz im Abschnitt 3.1 „Allgemeine Anforderungen“ der TL M 06 gilt nicht. Kaltplastikmassen sind ausschließlich ohne Injektion von Beistoffen anzuwenden. Kaltplastikmasse Typ II im Spritzverfahren Nassfilmdicke 600 µ ohne Injektion von Beistoffen und Nachstreumittel Verkehrsklasse P 7 Tagessichtbarkeit Q 3 (Asphalt) Nachtsichtbarkeit trocken R 3 feucht RW 2 Griffigkeit S 1 Verschleißfestigkeit > 90% des Sollbildes Überrollbarkeit T 3. Heißplastikmasse sind ausschließlich als Typ II- Markierungen i Verkehrsklasse P7 und Überrollbarkeit T 2 auszuführen. Weisen durchgehende Längsmarkierungen einen Höhenüberstand von mehr als 1,5 mm auf, so sind dort, wo Regenwasser über die Markierung abfließen muss, Unterbrechungen von etwa 50 mm Breite in Abständen von etwa 10 m anzuordnen.
Die gesamte Applikation muss in Ausstattung und Leistungsfähigkeit dem Verwendungszweck, dem Umfang der Arbeiten, den örtlichen Gegebenheiten sowie dem Stand der Technik entsprechen. Die Sicherheitskennzeichnung muss gemäß RSA und ZTV-SA erfolgen. Für Arbeiten größeren Umfanges (Streckenlänge ab 1.000 m) sind für nicht vorgefertigte Markierungssysteme selbstfahrende Aufsitz-Markiermaschinen einzusetzen. Sie müssen mit einer Strichteilungsautomatik sowie mit geschwindigkeitsproportional (wegeabhängig) gesteuerten Applikations-Aggregaten für Nachstreumittel ausgestattet sein. Maschinen für spitzbare Systeme müssen darüber hinaus mit einer Errichtung zur ständigen automatischen Dokumentation der Schichtdicke ausgestattet und betrieben werden. Verunreinigungen des Baubereiches einschl. der Straßenseitenräume und Bankette durch Markierungs- und andere Stoffe sind unbedingt zu vermeiden. Gefährliche Abfälle, die durch Demarkierung entstehen, sind unbedingt aufzunehmen und der fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Der genaue Umfang der Arbeiten ist gemeinsam mit dem AG festzulegen. Für Aufmaße sind grundsätzlich Vordrucke entsprechend dem HVA B -StB- Aufmaßblatt zu verwenden. Die Aufmaße sind zeichnerisch so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme erkennen lassen; sie müssen durch Orts- und Stationierungsangaben eindeutig zuzuordnen sein. Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen. Eigenüberwachungsprüfungen sind gemäß der ZTV-M 13, Punkt 7.1.2 durchzuführen.
ZEITPLAN
- Bekanntmachung16.04.25
- 25.04.25Heute
- Abgabefrist06.05.25
- 06.05.25Veröffentlichungsende
AUSSCHREIBUNG
Reichweite:NATIONAL
Vergabeart:Öffentliche Ausschreibung
Vergabeverordnung:VOB/A
Leistung:Bauleistungen
Klassifizierung:
Straßenmarkierungsarbeiten
Erfüllungsort:21339 Lüneburg, Niedersachsen, Deutschland
ABGABE
Abgabeform:Elektronisch
LOSE
LOT-0000: Markierung Bund VRAO, 2025 bis 2026
Markierung Bund VRAO, 2025 bis 2026
DOKUMENTE
Dateiname | Kategorie | Dateigröße | Inhalt | |
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vom_unternehmen_auszufuellende_dokumente | 5 Dateien | |||
anschreiben | 5 Dateien | |||
vertragsbedingungen | 2 Dateien | |||
leistungsbeschreibungen | 4 Dateien | |||
sonstiges | 1 Datei |
Weitere Ausschreibungen zu:

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